Die Betreuerin/ der Betreuer müssen sich durch
regelmäßige persönliche Kontakte und
Besprechungen ein Bild davon machen, welche
Vorstellungen der Betreute hat und sich danach
richten. So waren beide Betreuer nicht!
Dies gilt nur dann nicht, wenn die Wünsche des
Betreuten eindeutig seinem Wohl wieder laufen
würden oder für die Betreuerin/ den Betreuer
selbst unzumutbar wehren. Für besonderst
wichtige Angelegenheiten im Bereich
Gesundheitsfürsorge, der
Aufenthaltsbestimmung und auch der Vermögens-
sorge enthält das Gesetz Vorschriften, die das
Handeln der Betreuerin/ des Betreuers
vorschreibt und gegebenenfalls einer
gerichtlichen— Genehmigung unterwerfen. 105
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