Die Angebote der Einrichtung erfolgen nach den
§§ 39 / 40 BSHG (Eingliederungshilfe). Die
Kosten übernimmt in der Regel der über-
geordnete Träger. Menschen mit Körper-
behinderung werden aufgenommen. Zu den
Kosten muss i ch noch was loswerden. Meine
waren 15. 000EUR hoch, dem zweiten Betreuer
habe ich es untersagt diese zu bezahlen. Er tat es
trotzdem, nennt man so was Entmündigung??
Dies sind unter anderem Menschen mit Cerebaler
Bewegungsstörung, mit Querschnittssyndrom, mit
Muskelerkrankungen, mit Tumoren und mit Haut-
erkrankungen, mit inneren Erkrankungen des
Herzkreislaufsystems,
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