Sonntag, 20. März 2016

Falls  Sie  sich  nicht   sogleich  an  das  Vormund-

schaftsgericht  wenden  wollen,  können  Sie  den  Haus-

arzt    des      Betroffenen               um              Rat      bitten.

Sie   müssen   allerdings  berücksichtigen, dass

dieser      an    seine  ärztliche   Schweigepflicht

gebunden ist.     Es     beseht     auch  die  Möglichkeit,

sich    an    die    örtliche Betreuungsbehörde zu wenden.

Die      genannten     Stellen     können   Hinweise   geben,

was     weiter     zu    tun  ist.  Gegeben-falls  können  diese

Stellen   auch   selbst   die   Einleitung   des  Betreuung-

verfahren     beim      Vormundschaftsgericht      anregen,

falls     Sie     sich     nicht     dazu    in    der    Lage  sehen.

Sobald       eine       Anregung       zur      Einleitung   eines

Betreuungsverfahren     beim      Vormundschaftsgericht

eingegangen       ist,


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