Falls Sie sich nicht sogleich an das Vormund-
schaftsgericht wenden wollen, können Sie den Haus-
arzt des Betroffenen um Rat bitten.
Sie müssen allerdings berücksichtigen, dass
dieser an seine ärztliche Schweigepflicht
gebunden ist. Es beseht auch die Möglichkeit,
sich an die örtliche Betreuungsbehörde zu wenden.
Die genannten Stellen können Hinweise geben,
was weiter zu tun ist. Gegeben-falls können diese
Stellen auch selbst die Einleitung des Betreuung-
verfahren beim Vormundschaftsgericht anregen,
falls Sie sich nicht dazu in der Lage sehen.
Sobald eine Anregung zur Einleitung eines
Betreuungsverfahren beim Vormundschaftsgericht
eingegangen ist,
122
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen