Sonntag, 20. März 2016

Die   Bestellung   einer   Betreuerin/ eines Betreuers


    bedeutet       keine        Entmündigung

    oder  Endrechtung.  „Komisch,    bei mir war das

   ganz das Gegenteil von dem was im Gesetz seht“.

   Der  Betreute  bleibt  weiterhin   geschäftsfähig.

   Die   Wirksamkeit   der     von  ihn   abgegebenen

   Erklärung   richtet   sich   wie  bei allen anderen

   Personen      danach,      ob     er    deren     Wesen,

   Bedeutung   und   Tragweite   einsehen   und  ein

   Handeln  dadurch  ausrichten  kann.  Nur wenn

   eine  solche  Einsicht  nicht mehr vorhanden ist,

   ist  der   Betreute
           geschäftsunfähig.

    Dies  ist  jedoch  unabhängig  von  der  Betreuer-

    bestellung.           

                                  Detlev Peter                95


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