Die Bestellung einer Betreuerin/ eines Betreuers
bedeutet keine Entmündigung
oder Endrechtung. „Komisch, bei mir war das
ganz das Gegenteil von dem was im Gesetz seht“.
Der Betreute bleibt weiterhin geschäftsfähig.
Die Wirksamkeit der von ihn abgegebenen
Erklärung richtet sich wie bei allen anderen
Personen danach, ob er deren Wesen,
Bedeutung und Tragweite einsehen und ein
Handeln dadurch ausrichten kann. Nur wenn
eine solche Einsicht nicht mehr vorhanden ist,
ist der Betreute
geschäftsunfähig.
Dies ist jedoch unabhängig von der Betreuer-
bestellung.
Detlev Peter 95
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