Soweit im Betreuungsfall eine Vorsorgevollmacht
vorliegt, muss das Vormundschaftsgericht für die
einen Bevollmächtigten übertragenen Aufgaben
keine Betreuung bestellen. Es kann aber eine
Betreuerin/ Betreuer bestellen, die/ der nur die
Aufgabe hat, die Rechte des Betreuten gegenüber
dem Bevollmächtigten wahrzunehmen. Der von
Ihnen Bevollmächtigte ist im Rahmen der Vollmacht
berechtigt, ihre Angelegenheiten zu erledigen.
Welche Aufgaben dies im Einzelnen sein sollen und
im welchen Umfang unter welchen Bedingungen die
Vollmacht gelten soll, bestimmen Sie allein.
Sie Handlung des Bevollmächtigten wirkt genauso,
als würden Sie selbst tätig werden.
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