Sonntag, 20. März 2016

Soweit     im    Betreuungsfall     eine   Vorsorgevollmacht

 vorliegt,     muss     das    Vormundschaftsgericht   für  die

 einen       Bevollmächtigten      übertragenen      Aufgaben

 keine      Betreuung      bestellen.     Es   kann   aber    eine

 Betreuerin/     Betreuer     bestellen,    die/   der   nur  die

 Aufgabe     hat,     die   Rechte  des  Betreuten  gegenüber

 dem     Bevollmächtigten     wahrzunehmen.      Der   von

 Ihnen   Bevollmächtigte  ist   im Rahmen der Vollmacht

 berechtigt,      ihre        Angelegenheiten    zu      erledigen.

 Welche    Aufgaben    dies   im Einzelnen sein sollen und

 im     welchen   Umfang  unter welchen Bedingungen die

 Vollmacht       gelten       soll,     bestimmen     Sie     allein.

 Sie     Handlung   des   Bevollmächtigten  wirkt genauso,

 als     würden        Sie     selbst      tätig          werden. 

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