Dies gilt z. B. für Fälle ärztlicher Behandlungen,
wenn die begründete Gefahr besteht, dass auf Grund
einer Maßnahme sterben oder einen schweren und
länger dauernden gesundheitlichen Schaden
erleiden kann. Ebenso genehmigungsbedürftig sind
auch die Unterbringung in einer geschlossenen
Einrichtung oder unterbringungsähnliche Maß-
nahmen, durch die einem Betreuten über längere
Zeitraum die Freiheit entzogen wird. Auch die
Wohnungsauflösung, die generell einen schweren
Eingriff in die Privatsphäre des Betreuten bedeutet,
ich habe es genehmigt, nur sind die falschen Möbel
durch die Aufzeichnungen der Frau Mustermann
abtransportiert worden. Ist von der Genehmigung
des Vormundschaftsgerichtes abhängig.
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