Sonntag, 20. März 2016

Dies   gilt   z. B.  für  Fälle  ärztlicher Behandlungen,

   wenn die begründete Gefahr besteht, dass auf Grund

   einer  Maßnahme  sterben  oder  einen schweren und

   länger       dauernden      gesundheitlichen      Schaden

   erleiden  kann.  Ebenso  genehmigungsbedürftig sind

   auch    die   Unterbringung   in   einer   geschlossenen

   Einrichtung     oder   unterbringungsähnliche    Maß-

   nahmen,   durch   die   einem  Betreuten über längere

   Zeitraum    die   Freiheit   entzogen   wird.   Auch   die

   Wohnungsauflösung,  die      generell einen  schweren

   Eingriff in die  Privatsphäre des Betreuten bedeutet,

   ich  habe  es  genehmigt,  nur sind die falschen Möbel

   durch   die   Aufzeichnungen  der  Frau  Mustermann

   abtransportiert  worden.  Ist  von  der  Genehmigung

   des           Vormundschaftsgerichtes                 abhängig.   

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