Das Vormundschaftsgericht entscheidet über die
Bestellung einer Betreurein oder eines Betreuers
durch einen Beschluss, der dem Betroffenen, der
Betreuerin/ dem Betreuer, der Verfahrenspflegerin
/ dem Verfahrenspfleger und der
Betreuungsbehörde sowie anderen Verfahrens-
beteiligten bekannt zu geben ist. Ist einer der
Verfahrensbeteiligten mit der Entscheidung des
Vormundschaftsgerichtes nicht einverstanden, kann
dagegen Rechtsmittel eingelegt werden. Welches
Rechtsmittel im Einzelfall in Betracht kommt,
wo und auf welche Weise es einzulegen ist, ergibt
sich aus der Rechtsmittelbelehrung, die das Gericht 103
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