Eintritt des Betreuungsfalls
Wenn Sie den Eindruck haben, dass ein Mitglied
Ihrer Familie oder eine Person aus Ihrem
bekannten oder Freundeskreis auf Grund einer
psychischen Krankheit, einer geistigen, seelischen
oder körperlichen Behinderung ganz oder
teilweise nicht mehr in der Lage ist, die eigenen
Angelegenheiten selbst zu regeln, können Sie sich
an das für den Wohnort des Betroffenen zuständige
Amtsgericht wenden. Innerhalb des Amtsgericht ist
das Vormundschaftsgericht zuständig; es wird
Ihrer Anregung hin tätig werden und von Amts
wegen die Einleitung eines Betreuungsverfahren
Seite 121
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen