Sonntag, 20. März 2016

Das  Betreuungsrecht  will Personen den notwendigen

 Schutz   und   die   erforderliche   Fürsorge   gewähren,

 ihnen  zugleich  aber  auch ein größtmögliches Maß an

 Selbstbestimmung  erhalten.   „Hier  zu  kann  ich  aus

 eigener Erfahrung sagen, Frau Mustermann hielt sich

 nicht   daran  und  der  Betreuer  zwei  noch  weniger.“

 Das   persönliche   Wohlergehen   des   hilfebedürftigen

 Menschen   soll   im   Vordergrund   stehen.  Betroffene

 Personen       können        schon       vor      Eintritt      der

 Betreuungsbedürftigkeit schriftlich ihre Wünsche zur

 Person  und  zu  ihrer   künftigen  Lebensführung  zum

 Ausdruck          bringen,             um                 vorzusorgen.

       „ Wer kontrolliert das?“

90                                Detlev Peter


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