wird das Gericht von Amts wegen tätig. Das Gericht
wird in dem Verfahren die betroffene Person,
gegebenenfalls auch enge Verwandte des
Betroffenen persönlich anhören. An dem Verfahren
ist die Betreuungsbehörde beteiligt, dass Gericht
wird in der Regel auch eine Sachverständige/ einen
Sachverständigen bestellen. Soweit die betroffene
Person nicht in der Lage ist, ihre Rechte im
Verfahren selbstständig wahrzunehmen, wird das
Gericht eine Verfahrenspflegerin/ einen Pfleger
bestellen. Das Gericht entscheidet nach Anhörung
aller Beteiligten entweder, dass eine Betreuung
nicht erforderlich ist, oder es stellt fest, dass für die
Betroffene Person eine Betreuung einzurichten ist.
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