Sonntag, 20. März 2016

Erkennt      das      Vormundschaftsgericht,      dass     der

 Betreute   in    Gefahr     ist,      sich    selbst     oder    sein    

 Vermögen     zu   schädigen,    wird   es   in  diesen  Fällen 

 einen  so genannten

Einwilligungsvorbehalt

anordnen. Diese Maßnahme dient zum Schutz des

Betreuten   vor   uneinsichtiger    Selbstschädigung

und      hat       die       Folge,      dass     der   Betreute

regelmäßig    die  Einwilligung  seiner  Betreuerin/

oder      Betreuers    zur    Vornahme      bestimmter  

Handlungen           im    Rechtsverkehr        benötigt. 

Betreuerbestellung    und   auch  Anordnung  eines 

Einwilligungsvorbehaltes     dürfen    nicht    länger  

als    notwendig     dauern.    Das   Gesetz    schreibt    

daher    ausdrücklich    vor,     dass  die      Betreuung

aufzuheben ist,

96                         Detlev 

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