Erkennt das Vormundschaftsgericht, dass der
Betreute in Gefahr ist, sich selbst oder sein
Vermögen zu schädigen, wird es in diesen Fällen
einen so genannten
Einwilligungsvorbehalt
anordnen. Diese Maßnahme dient zum Schutz des
Betreuten vor uneinsichtiger Selbstschädigung
und hat die Folge, dass der Betreute
regelmäßig die Einwilligung seiner Betreuerin/
oder Betreuers zur Vornahme bestimmter
Handlungen im Rechtsverkehr benötigt.
Betreuerbestellung und auch Anordnung eines
Einwilligungsvorbehaltes dürfen nicht länger
als notwendig dauern. Das Gesetz schreibt
daher ausdrücklich vor, dass die Betreuung
aufzuheben ist,
96 Detlev
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