Soweit der Betroffene im gerichtlichen Verfahren
über die Betreuerbestellung nicht in der Lage ist,
seine Interessen hinreichend selbst
wahrzunehmen, bestellt das Vormundschaftsgericht
ihnen eine Pflegerin oder einen Pfleger für das
Verfahren. Sie/ er soll den Betroffenen im Verfahren
unterstützen, ihm einzelne Verfahrensabschnitte, den
Inhalt der Mitteilung des Gerichtes und die
Bedeutung der Angelegenheit erläutern. Erkennbare
Anliegen des Betroffenen hat die Verfahrenspflegerin
der Pfleger dem Gericht zu unterbreiten, damit die
Wünsche vom Gericht berücksichtigt werden
können. Als Verfahrenspflegerin oder Pfleger kommen
neben Vertrauenspersonen aus dem Familien–
und andere geeignete Personen in Frage.
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