Sonntag, 20. März 2016

Soweit    der   Betroffene   im   gerichtlichen   Verfahren

 über   die   Betreuerbestellung  nicht   in   der  Lage  ist, 

 seine             Interessen                hinreichend             selbst   

 wahrzunehmen,  bestellt    das    Vormundschaftsgericht

 ihnen       eine   Pflegerin    oder    einen   Pfleger  für das

Verfahren.  Sie/  er   soll  den  Betroffenen  im Verfahren

 unterstützen, ihm  einzelne  Verfahrensabschnitte,  den

 Inhalt     der    Mitteilung      des      Gerichtes    und    die

 Bedeutung   der Angelegenheit   erläutern.  Erkennbare

 Anliegen  des  Betroffenen   hat  die Verfahrenspflegerin

 der  Pfleger  dem   Gericht   zu  unterbreiten,  damit  die 

 Wünsche    vom        Gericht       berücksichtigt     werden     

 können.  Als Verfahrenspflegerin  oder Pfleger kommen

 neben   Vertrauenspersonen   aus   dem   Familien–  

 und andere geeignete Personen in Frage.


 102                                                               


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