wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Die
beteiligten Personen, insbesondere der Betreute
und die Betreuerin/ der Betreuer, haben jederzeit
die Möglichkeit, dem Vormundschaftsgericht
mitzuteilen, wenn die Gründe für eine Betreuung
nicht mehr vorliegen und so auf ihre Aufhebung
hinzuwirken Ferner wird bereits in die
Gerichtliche Entscheidung über die Bestellung der
Betreuerin/ des Betreuers das Datum des Tages
aufgenommen, an dem das Gericht die getroffene
Maßnahme überprüfen muss. Spätestens nach
fünf Jahren muss über die Aufhebung oder
Verlängerung einer Betreuung entschieden werden.
Wer kann Betreuerin oder Betreuer werden?
Detlev Peter 97
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