Sonntag, 20. März 2016

Dies soll in der gewohnten Umgebung des Betroffenen,

 also     nach     Möglichkeit      in      seiner        Wohnung.

 Widerspricht   der   Betroffene   dem  Besuch

 der   Richterin/   des  Richters,   so  findet  die

 Anhörung  im Gericht statt. Grundsätzlich darf

 eine     Betreuerin    oder    ein   Betreuer   nur   bestellt

  werden,    wenn    das   Gericht   ein  Sachverständigen-

 gutachten  über  die  Notwendigkeit  und  den   Umfang

 der  Betreuung  sowie  die  voraussichtliche Dauer der

 Hilfebedürftigkeit  eingeholt hat. Der Sachverständige

 ist  verpflichtet,   vor   der  Erstattung  des  Gutachtens

 den   Betroffenen  persönlich  zu  untersuchen  und  zu

 befragen. Ich   lese    nichts       über   die  Kosten   des

 Gutachtens,   womöglich   muss   der Betroffene  diese

 selber tragen.    
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