Dies soll in der gewohnten Umgebung des Betroffenen,
also nach Möglichkeit in seiner Wohnung.
Widerspricht der Betroffene dem Besuch
der Richterin/ des Richters, so findet die
Anhörung im Gericht statt. Grundsätzlich darf
eine Betreuerin oder ein Betreuer nur bestellt
werden, wenn das Gericht ein Sachverständigen-
gutachten über die Notwendigkeit und den Umfang
der Betreuung sowie die voraussichtliche Dauer der
Hilfebedürftigkeit eingeholt hat. Der Sachverständige
ist verpflichtet, vor der Erstattung des Gutachtens
den Betroffenen persönlich zu untersuchen und zu
befragen. Ich lese nichts über die Kosten des
Gutachtens, womöglich muss der Betroffene diese
selber tragen.
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